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   BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87   

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BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87 (https://dejure.org/1988,5395)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1988 - VI ZR 328/87 (https://dejure.org/1988,5395)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1988 - VI ZR 328/87 (https://dejure.org/1988,5395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder Klageänderung in der Berufungsinstanz; Anspruch auf Widerruf einer ehrverletzenden Behauptung; Vorliegen eines eine Klageänderung darstellende, Berufungsbegehrens

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    Das verstößt gegen den Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist (vgl. BGHZ 79, 16, 18 [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80]; s. auch MK/Mayer-Maly 2. Aufl. § 133 Rdn. 52) und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 21, 319, 327 f.).
  • BGH, 03.05.1988 - VI ZR 276/87

    Widerruf einer ärztlichen Diagnose

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    Es gibt daher nur einen Anspruch auf Widerruf zur Beseitigung von "Außenwirkungen" und damit gegenüber denjenigen Dritten, vor denen die Äußerung erfolgt ist (s. zuletzt Senatsurteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).
  • BGH, 20.11.1980 - VII ZR 70/80

    Glaswaren - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    Das verstößt gegen den Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist (vgl. BGHZ 79, 16, 18 [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80]; s. auch MK/Mayer-Maly 2. Aufl. § 133 Rdn. 52) und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 21, 319, 327 f.).
  • BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63

    Plagiatsvorwurf als üble Nachrede und Eingriff in den eingerichteten und

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    Damit genügte schon das erstinstanzliche Widerrufsbegehren der Klägerin zugleich der Voraussetzung, daß der auf Widerruf gerichtete Klageantrag erkennen lassen muß, wem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll (BGH Urteil vom 1. Dezember 1965 - Ib 155/63 - MDR 1966, 213, 214; OLG Zweibrücken JurBüro 1985 Sp. 1878, 1879 f.; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., S. 32, 107; Palandt/Bassenge BGB 47. Aufl. § 1004 Anm. 5 b dd; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 253 Rdn. 16).
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    An die Auslegung des Berufungsgerichts ist er nicht gebunden, weil es um eine Prozeßerklärung geht, die der eigenständigen Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt (s. BGHZ 4, 328, 334 sowie Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013, 2014), welche nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Regeln zu erfolgen hat (BGHZ 22, 267, 279).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 52/86

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß die Klägerin bereits in erster Instanz nach dem recht verstandenen Anliegen ihrer Klage, wie es sich aus dem zur Ausfüllung des Klageantrages heranzuziehenden Klagevorbringen (s. nur Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 253 Anm. 2 e; vgl. auch - zur Heranziehung des Berufungsvorbringens bei der Auslegung des Berufungsbegehrens - Senatsbeschluß vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974 f.; BGH, Urteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59; vom 18. September 1986 - III ZR 124/85 - VersR 1987, 101 [BGH 18.09.1986 - III ZR 124/85]; vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 f.; AK-ZPO/Ankermann § 519 Rdn. 12) ergibt, mit dem von ihr eingeklagten Widerruf ihr Ansehen vor denjenigen wiederhergestellt sehen wollte, vor denen es nach ihrer Wertung durch die Äußerung des Beklagten vom 21. Oktober 1986 beschädigt worden ist.
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85

    Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß die Klägerin bereits in erster Instanz nach dem recht verstandenen Anliegen ihrer Klage, wie es sich aus dem zur Ausfüllung des Klageantrages heranzuziehenden Klagevorbringen (s. nur Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 253 Anm. 2 e; vgl. auch - zur Heranziehung des Berufungsvorbringens bei der Auslegung des Berufungsbegehrens - Senatsbeschluß vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974 f.; BGH, Urteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59; vom 18. September 1986 - III ZR 124/85 - VersR 1987, 101 [BGH 18.09.1986 - III ZR 124/85]; vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 f.; AK-ZPO/Ankermann § 519 Rdn. 12) ergibt, mit dem von ihr eingeklagten Widerruf ihr Ansehen vor denjenigen wiederhergestellt sehen wollte, vor denen es nach ihrer Wertung durch die Äußerung des Beklagten vom 21. Oktober 1986 beschädigt worden ist.
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 121/55

    Allgemeines Vertragsrecht - Einrede der Verjährung; Nötigung zum Abschluss d. KV

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    An die Auslegung des Berufungsgerichts ist er nicht gebunden, weil es um eine Prozeßerklärung geht, die der eigenständigen Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt (s. BGHZ 4, 328, 334 sowie Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013, 2014), welche nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Regeln zu erfolgen hat (BGHZ 22, 267, 279).
  • BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist in der Tat unzulässig (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24. November 1987 - VI ZB 13/87 - VersR 1988, 417, 418).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 866/81

    Begründung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
    Richtig ist freilich, daß die Berufung nur zulässig ist, wenn mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt wird (BGH Beschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - NJW 1983, 179; RGZ 130, 100 f.; AK-ZPO/Ankermann vor § 511 Rdn. 12; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. vor § 511 Rdn. 8).
  • BGH, 01.07.1975 - VI ZR 251/74

    Anforderungen an die Fassung eines Auslegungsantrages

  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82

    Nichtvermögensrechtliche Natur der Unterlassungsklage und Widerrufsklage einer

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZB 5/82

    Berufungsbegründung - Inhaltsanforderungen

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 124/85

    Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung - Möglichkeit der Erhöhung der

  • RG, 13.10.1930 - IV 48/30

    Ist die Berufung zulässig, wenn sie von einem Kläger, der mit einem von zwei

  • BGH, 22.11.1990 - IX ZR 73/90

    Zulässigkeit der Berufung - Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität

    Eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (BGH, Urt. v. 14. Juni 1988 - VI ZR 328/87, S. 6; v. 8. November 1988 - VI ZR 117/88, NJW-RR 1989, 254 f; Urt. v. 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, WM 1990, 1748, 1749).
  • BGH, 08.11.1988 - VI ZR 117/88

    Zulässigkeit der Berufung bei Änderung der Klage in der Berufungsinstanz

    Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung oder -beschränkung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (s. Senatsurteile vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 - VersR 1988, 859, 860 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 328/87 - jeweils m.w.N.).

    Nach dem recht verstandenen Anliegen der Kläger, wie es sich aus ihrem zur Ausfüllung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen (s. wiederum Senatsurteil vom 14. Juni 1988 a.a.O. m.w.N.) ergibt, war die Widerrufsklage schon in erster Instanz darauf gerichtet, die Äußerungen der Beklagten vor denjenigen Personen widerrufen zu sehen, vor denen sie gefallen sein sollen.

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